Zusammenfassung des Urteils A 01 195: Verwaltungsgericht
A reichte sieben Tage nach Ablauf der Frist ein Gesuch um Prämienverbilligung ein, was von der Ausgleichskasse abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht gab A jedoch Recht, da die Verspätung auf die ernsthafte Erkrankung seiner Mutter zurückzuführen war, die einen Kuraufenthalt erforderte. Die Familie musste die zusätzlichen Aufgaben bewältigen, während die Mutter krank war, und verzichtete auf externe Hilfe. Das Gericht berücksichtigte die besonderen Umstände der Familie und erlaubte die verspätete Einreichung des Gesuchs.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | A 01 195 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
Datum: | 17.09.2001 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 5 Abs. 2 und § 12 PVG. Gesuch um Prämienverbilligung. Verlängerung der Anmeldungsfrist aus wichtigem Grund. Krankheit der Mutter als wichtiger Grund, auf den sich eine Familie als Gemeinschaft berufen kann. |
Schlagwörter: | Familie; Gesuch; Frist; Mutter; Kuraufenthalt; Prämienverbilligung; Ausgleichskasse; Verspätung; Krankheit; Hilfe; Arbeit; Kräfte; Familienmitglieder; Vorinstanz; Zeugnisse; Gesuchsteller; Ehefrau; Kinder; Ausrichtung; Gelder; Umstände; Verlängerung; Anmeldungsfrist; Verwaltungsgericht; Erwägungen:; Akten; Beschwerdeführers; Hausarztes |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 112 V 256; |
Kommentar: | - |
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